Beitrag zur gesellschaftlichen Unternehmens-verantwortung
Der Nachhaltigkeitsreport
Corporate Social Responsibility (CSR) beschreibt die gesellschaftliche Unternehmensverantwortung als (ursprünglich freiwilligen) Beitrag der Wirtschaft zu einer nachhaltigen Entwicklung. Durch die Ausweitung der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EU wird die Berichtspflicht in Zukunft, von heute rund 500 Konzernen und kapitalmarktorientierten Unternehmen, auf dann knapp 15.000 Mittelständler ausgedehnt.
Die neuen Regelungen der EU sollten ursprünglich ab dem 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2023 gelten. Der Zeitplan scheint sich allerdings nach hinten zu verschieben; der Europäische Rat schlägt eine verzögerte Einführung vor. Die mittelständischen Unternehmen bekommen damit mehr Zeit, der nicht unerheblichen Berichterstattung nachzukommen.
Die folgende Grafik zeigt auf wie lange wir uns als Gesellschaft und wirtschaftlich handelnde Unternehmen bereits mit der Thematik befassen, und wie viele Meilensteine gesetzt wurden bis zur aktuellen Debatte. Dabei ist CSR eng verwoben mit den Prinzipien des Ehrbaren Kaufmanns, einem Wirtschaftsprinzip, welches auch heute noch in den Satzungen der IHK’s zu finden ist. CSR fokussiert nun die Anforderungen einer globalisierten und komplexer gewordenen Wirtschaft.
CSR neu definiert
Die EU-Kommission hat 2021 eine neue Definition für CSR in ihrem „Grünbuch“ veröffentlicht. Hierin wird sehr stark die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft betont. Auch die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der zwischen Sozialpartnern bestehenden Tarifverträge wird eingefordert. Soziale, ökologische und ethische Menschenrechts- und Verbraucherbelange sollen in die Betriebsführung und in ihre Kernstrategie integriert werden, was eine enge Zusammenarbeit mit allen Stakeholdern fordert.
Das Prinzip der Freiwilligkeit rückt hier zunehmend in den Hintergrund. Dies erzwingt die Befassung mit den Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Im Jahr 2014 startete die EU die nichtfinanzielle Berichtspflicht für Unternehmen. Im Jahr 2021 folgte dann durch die EU der Vorschlag für eine Corporate
Sustainability Reporting Directive (CSRD), die die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) ersetzen soll. Der neue Richtlinienvorschlag führt verbindliche europäische
Berichtsstandards ein, die die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen fokussieren und die Ausrichtung der Unternehmensführung neben der Wirtschaftlichkeit um ökologische und ethische
Aspekte ergänzt. Die nachfolgende Grafik zeigt die Inhalte der drei Säulen der nachhaltigen Unternehmensführung; sie verdeutlicht die Reichweite und auch Tragweite der
Thematik.
In der zukünftigen Berichterstattung werden daher auch Informationen über Geschäftsverlauf und Ergebnissituation verlangt, in Berücksichtigung aller Stakeholder. Zu den notwendigen Berichtsinhalten gehöre
r Beschreibung von Strategie und Geschäftsmodell; Einschätzung der Chancen und Risiken in Bezug auf
Nachhaltigkeitsbelange in allen drei Säulen.
r Ausrichtung des Unternehmens auf die Erreichung der deutschen/europäischen Klimaziele.
r Beschreibung der Ziele und Fortschrittsbericht der unternehmerischen Nachhaltigkeitsbelange.
r Beschreibung der Rollen der Verwaltungs- Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit
r Darstellung der Wertschöpfungsketten, Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und Lieferketten mit der
Kennzeichnung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsbelange.
r Offenlegung immaterieller Vermögenswerte einschließlich Informationen über intellektuelles, humanes und soziales
Kapital sowie Beziehungs-Kapital.
r Nennung von Indikatoren, Kennzahlen und Verfahren zur Offenlegung der vorgenannten Themen.
r Angaben zu Internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement (RM)
Die Berichte sollen zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Informationen enthalten. Sachverhalte sind als wesentlich einzustufen, wenn sie entweder für den Geschäftserfolg oder aus ökologischen oder sozialen Gesichtspunkten von Bedeutung sind. Neben den rein betriebswirtschaftlichen Aussagen sind auch Angaben zu den ethischen und gesellschaftlichen Aspekten erforderlich, wie bereits beschrieben. Beispielhaft genannt werden hier:
r Diversity Management
r Chancengleichheit, Gleiches Entgelt, etc.
r Gesundheitsmanagement & work-life balance
r Humane Arbeitsbedingungen, sichere Arbeitsplätze, gesunde Arbeitsumgebung, Vereinbarkeit von Beruf
und Privatleben.
r Achtung der Menschenrechte
r Lieferketten
Taxonomie-Verordnung der Europäischen Kommission
Eine ganz wesentliche gesetzliche Veränderung ist die Taxonomie-Verordnung der Europäischen Kommission, die ab 2022 für Unternehmen, und seit 2021 bereits für Finanzakteure Gültigkeit hat. Hierin wird die Darstellung des Anteils ökologischer und sozialer Investitionen verlangt. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen ab 1. Januar 2022 in ihrer nichtfinanziellen Erklärung den Anteil an den Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angeben müssen, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der EU-Taxonomie verbunden ist. Ferner werden weitere erläuternde und konkretisierende Ausführungen zu den drei Kennzahlen erwartet, wie beispielsweise Erläuterungen zur Ermittlung der Taxonomie-konformen Aktivitäten und der Berechnungsmethodik der drei Kennzahlen. Damit entstehen wesentliche Parameter zur Beurteilung durch Investoren.
Betroffene Unternehmen und Termine
Der Richtlinien-Vorschlag zielt auf eine deutliche Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen ab. Nun sollen alle großen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, berichten. Die weiteren Schwellen für große Unternehmen liegen weiterhin bei einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro. Zwei dieser drei Größenmerkmale müssen überschritten werden (Berichterstattung der Daten für 2025 im Jahr 2026).
Alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit der Ausnahme von Kleinstunternehmen (ab dem 01.01.2026). Unternehmen gelten nach Richtlinie 2013/34/EU ab Überschreitung von zwei der drei Merkmale 1) 10 Beschäftigte, 2) 350.000 Euro Bilanzsumme und 3) 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse als klein.
Fazit
Zuerst erscheint die Einführung eines Nachhaltigkeit-Reportings für den Mittelstand als weitere lästige Pflicht und Zeitfresser im behördlichen Dschungel. Zudem soll die neue EU-Verordnung auch eine Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen einfordern. Mit geschicktem Einsatz und Nutzung der geforderten Inhalte und Kennzahlen in die Unternehmensstrategie und im Marketingplan wird aus der lästigen Pflicht aber auch sehr schnell ein Instrument, um sich erhebliche Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.
Wichtig ist dabei, dass sich die Unternehmensleitung zu dieser Erkenntnis durchringt oder überzeugen lässt. Wichtig ist weiterhin, dass sie die Nachhaltigkeitsschwerpunkte in die (hoffentlich) vorhandenen strategischen Planungs- und Steuerungskomponenten integriert. Und sie organisatorisch neben der „Chefsache“ auch in den zukunftsorientierten Einheiten wie Planung/Controlling, F+E, Innovationsmanagement, Prozessmanagement oder dergleichen ansiedelt. Weniger zielführend wird eine Ansiedlung in Revision, Compliance oder Risikomanagement sein.
Nachhaltigkeit ist ein spannendes Thema, das sich deutlich ausweiten und uns lange nicht mehr loslassen wird.
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